Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Geschützt sind Meldungen und/oder Offenlegungen von Verstößen im Sinne des § 2 HinSchG.

Der vollständige Gesetzestext des HinSchG kann auf den Seiten des Bundesministeriums für Justiz unter https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/ abgerufen werden.

Personen, die einen Verstoß im Sinne des HinSchG melden möchten, können sich hier an die Meldestelle der RGE wenden.